Begründung zum Feuerwerksregelungsgesetz NRW (FwRGlG NRW)
Der zunehmende Einsatz privater Feuerwerkskörper, insbesondere zum Jahreswechsel, hat in den letzten Jahren zu einer erheblichen Belastung der Umwelt, der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit von Mensch und Tier geführt. Jährlich kommt es zu tausenden Feuerwerksverletzungen, zu Hörschäden durch Lärmspitzen über 120 dB sowie zu nachweisbaren Belastungen der Atemluft mit Feinstaub und anderen Schadstoffen. Auch das Tierwohl ist gravierend beeinträchtigt – insbesondere Haus- und Wildtiere reagieren panisch auf die Knallgeräusche. Studien und Stellungnahmen des Umweltbundesamtes, der Tierärztekammern sowie kommunaler Gesundheitsdienste bestätigen diese Gefahrenlage.
Ziel dieses Gesetzes ist es daher, den ungeregelten Einsatz privater Pyrotechnik wirksam einzuschränken, die Verantwortung auf die kommunale Ebene zurückzuführen und gleichzeitig den Menschen weiterhin die Möglichkeit zu geben, das Jahresende festlich zu begehen – jedoch auf geregelte, sichere und umweltschonendere Weise.
Kern des Gesetzes ist die Einführung kommunaler Böllerzonen, in denen das Abbrennen von Feuerwerk erlaubt bleibt. Außerhalb dieser Zonen sowie außerhalb eines klar begrenzten Zeitfensters (31. Dezember, 22 Uhr, bis 1. Januar, 2 Uhr) ist der Einsatz privater Feuerwerkskörper untersagt. Damit wird den Kommunen ein effektives Steuerungsinstrument an die Hand gegeben, ohne das private Feuerwerk vollständig zu verbieten.
Besonderer Wert wird auf den Schutz sensibler Einrichtungen gelegt. So dürfen Böllerzonen nicht in der Nähe von Tierheimen, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen liegen. Auch das Abbrennen von Feuerwerk zu anderen Anlässen wie Hochzeiten, Sportfesten oder Kirmessen wird untersagt, um die Belastung für Mensch, Tier und Umwelt ganzjährig zu minimieren.
Darüber hinaus werden Gemeinden verpflichtet, alternative Darbietungen wie Drohnenshows und Lichtinszenierungen bei öffentlichen Veranstaltungen ausdrücklich zu prüfen. Die Erfahrungen aus den Niederlanden, die 2025 ein landesweites Verbot für privates Feuerwerk beschlossen und moderne Alternativen gefördert haben, zeigen: Ein verantwortungsbewusster Umgang mit Feiern zum Jahreswechsel ist möglich – ohne auf Lichteffekte und festliche Atmosphäre verzichten zu müssen.
Das Gesetz ist dabei klar begrenzt auf landesrechtliche Zuständigkeiten. Es regelt nicht den Verkauf oder die Herstellung von Pyrotechnik, sondern ausschließlich deren Nutzung im öffentlichen Raum. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG) werden damit eingehalten.
In der Abwägung zwischen individueller Freiheit und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt und des Tierschutzes wird mit diesem Gesetz eine verhältnismäßige Lösung geschaffen, die praktikabel, kontrollierbar und rechtssicher ist – und den Weg ebnet für einen verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerk in Nordrhein-Westfalen.