Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Abbrennens von Feuerwerkskörpern an festlichen Anlässen und zur Stärkung des Umwelt-, Gesundheits- und Tierschutzes (Feuerwerksregelungsgesetz NRW – FwRGlG NRW)
Dieser Entwurf stellt die weitestgehende Form einer gesetzlichen Regelung zur Eindämmung von Feuerwerk im Rahmen der Zuständigkeit eines Bundeslandes dar.
Darüberhinausgehende Einschränkungen würden in die Regelungen des Sprengstoffgesetzes der Bundesrepublik Deutschland eingreifen.
Da Bundesrecht Vorrang vor Landesrecht hat, würde ein Landesgesetz, das über diesen Rahmen hinausgeht, vom Bundesgesetz „gebrochen“ und somit für ungültig erklärt werden müssen.
(Gesetzesentwurf, juristisch geprüft)
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt und des Wohlergehens von Tieren vor den nachweisbaren negativen Auswirkungen durch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände an festlichen Anlässen, insbesondere zum Jahreswechsel.
(2) Ziel ist es,
- die Belastung durch Luftschadstoffe und Lärm für Menschen und Tiere zu verringern,
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einzudämmen,
- Kommunen eine rechtssichere Grundlage zur Steuerung des Feuerwerkgeschehens zu geben.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- „Feuerwerk“ das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2,
- „Böllerzone“ ein von der zuständigen Gemeinde ausgewiesener Bereich, in dem das Abbrennen von Feuerwerk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig ist.
§ 3 Kommunale Böllerzonen
(1) Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung Böllerzonen zur Nutzung durch Privatpersonen für die Silvesternacht festlegen.
(2) Böllerzonen müssen so ausgewiesen werden, dass ein Mindestabstand von 500 Metern zu folgenden Einrichtungen eingehalten wird:
- Tierheimen,
- Zoos und Wildparks,
- landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben,
- Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
- Kurgebieten,
- Kirchen.
(3) Die Gemeinde kann zur Nutzung dieser Zonen Zugangsbeschränkungen festlegen, insbesondere Altersgrenzen oder Teilnehmerbegrenzungen, soweit dies zur Gefahrenabwehr geboten ist.
(4) Die Gemeinden können das Betreten der Zonen an ein Anmeldeverfahren koppeln. Die Erhebung personenbezogener Daten zur Registrierung ist unzulässig.
§ 4 Zeitliche Nutzungseinschränkung
(1) Das Abbrennen von privatem Feuerwerk ist ausschließlich am 31. Dezember eines jeden Jahres ab 22:00 Uhr bis zum 1. Januar um 2:00 Uhr in den ausgewiesenen Böllerzonen gestattet.
(2) Außerhalb dieses Zeitfensters ist das Abbrennen von privaten pyrotechnischen Gegenständen untersagt. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Das Abbrennen von privatem Feuerwerk zu anderen Anlässen, insbesondere zu Hochzeiten, Kirmessen, Sportveranstaltungen oder sonstigen privaten Feiern, ist unzulässig.
§ 5 Öffentliche Feuerwerke
(1) Gemeinden können öffentliche Feuerwerke durch zertifizierte Veranstalter in eigener Verantwortung genehmigen.
(2) Diese dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zu Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 2 stattfinden und sind auf eine Dauer von maximal 30 Minuten zu beschränken.
(3) Bei der Entscheidung über die Genehmigung öffentlicher Feuerwerke sollen Gemeinden prüfen, ob alternative, umwelt- und tierfreundlichere Darbietungsformen wie z. B. Drohnenshows oder Lichtinstallationen vorrangig berücksichtigt werden können.
§ 6 Information und Bekanntmachung
(1) Die Gemeinden haben die Standorte und Rahmenbedingungen der Böllerzonen spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres öffentlich bekanntzugeben.
(2) Nach diesem Zeitpunkt sind neue Böllerzonen für das jeweils kommende Silvester nicht mehr zulässig.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- Feuerwerk außerhalb der nach § 4 zulässigen Zeiten abbrennt,
- Feuerwerk außerhalb ausgewiesener Böllerzonen abbrennt,
- den von der Gemeinde erlassenen Sicherheitsauflagen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Hinweis zur Gesetzgebungskompetenz
Dieses Gesetz stützt sich auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Immissionsschutz), sowie auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Regelungsgegenstand der Landeskompetenz gemäß Art. 70 GG. Das Sprengstoffrecht wird nicht geregelt.